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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
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Art. 179c Abs. 1 Bst. c
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
c. alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden;
Art. 201
1 Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
2 Die Bestände werden durch eine serologische Untersuchung überwacht.
3 Zuchtböcke sind jährlich serologisch zu untersuchen und vom Tierhalter dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 202 Abs. 2 Bst. b
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
b. drei im Abstand von mindestens sechs Monaten vorgenommene serologische Untersuchungen einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf erst sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion erfolgen.
3. Abschnitt (Art. 217 – 221)
Aufgehoben
5. Abschnitt (Art. 228 – 229)
Aufgehoben
8. Abschnitt (Art. 237 – 239)
Aufgehoben
Art. 271 Abs. 4
4 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr vom Bieneninspektor nach den Richtlinien des Zentrums für Bienenforschung
nachkontrolliert werden.