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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
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Art. 273 Bekämpfung
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
a. sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b. keine Bienen und Waben verstellt werden;
c. alle Völker sowie deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker, unter Einhaltung der in den Richtlinien der Sektion Bienen enthaltenen Bekämpfungsmassnahmen, innert 10 Tagen vernichtet werden;
d. Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder an Honigsammelstellen verkauft wird;
e. die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden.
2 Zudem legt er unter Berücksichtigung des Geländes ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand umfasst. Im Sperrgebiet gilt:
a. Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b. Der Bieneninspektor kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.
3 Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig nach den Richtlinien des Zentrums für Bienenforschung an.
4 Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.
5 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
a. 30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b. 60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.
6 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr vom Bieneninspektor nach den Richtlinien des Zentrums für Bienenforschung nachkontrolliert werden.