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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 2

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 4-6

4 Die folgenden Daten von Tieren der Schweinegattung werden in die Datenbank aufgenommen:

a. bei der Geburt von Tieren:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Zahl der gekennzeichneten Tiere,

3. das Geburtsdatum,

4. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr von Tieren:

1. das Ursprungsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Ursprungsland,

2. die Nummer der Tierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Geburtsdatum, falls bekannt,

5. das Einfuhrdatum,

6. das Datum der Meldung;

c. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung;

d. bei der Schlachtung von Tieren:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung;

e. bei der Verendung von gekennzeichneten Tieren:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Zahl der Tiere,

3. das Verendungsdatum (Monat),

4. das Datum der Meldung;

f. bei der Ausfuhr von Tieren:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Zahl der Tiere,