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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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Art. 276 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 297 Abs. 1 Bst. bbis und c

1 Das Bundesamt hat folgende Aufgaben:

bbis. Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.

c. Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.

II

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 20086

Art. 103 Bst. c

Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere

verantwortliche Person:

c. in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19667betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;

2. Verordnung vom 23. November 20058 über die Tierverkehr-Datenbank

Art. 3 Abs. 1 Bst. f bis und Abs. 2

1 Die folgenden Daten werden in die Datenbank aufgenommen:

fbis. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;

2 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-fbis und deren Mutationen sind von den Kantonen dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zu melden. Sie werden vom Bundesamt dem Betreiber übermittelt.

6 noch nicht in der AS publiziert (Inkrafttreten: 1.9.2008)

7 SR 916.40

8 SR 916.404