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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
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kationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der
einzelnen Tiere, die bei der Tierhaltung stehen oder seit
Anfang des Kalenderjahres gestanden sind. Diese Gebühr
versteht sich pro Kalenderjahr, Tierhaltung und
Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf die gleiche
Tierhaltung durch den gleichen Datenempfänger sind nur
kostenpflichtig, wenn sie in einem neuen Kalenderjahr
anfallen. 2.–
4. Verordnung vom 10. November 200411 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 2 Abs. 1 und 1bis
1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 23. November 200512 über die Tierverkehr-Datenbank bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.
1bis Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.
Art. 3
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Verordnung vom16. Juni 200613 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.
5. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 199814
Art. 2 Abs. 1 Bst. e
1 Die Kantone erheben:
e. Daten zu Tierhaltungen mit Klauentieren, Equiden, Hausgeflügel, Fischen, ausgenommen Zierfische, oder Bienen nach den Artikeln 7 und 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515, die dem Vollzug des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196616 dienen, soweit die Daten nicht
11 SR 916.407
12 SR 916.404
13 SR 916.404.2
14 SR 919.117.71
15 SR 916.401
16 SR 916.40