Vorlage
Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
2 Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass:
a. sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und
b. eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.
3 In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung eingeführt.
4 In den Fortbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention und Tierschutz informiert.
5 Das Bundesamt erlässt nach Anhörung der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler. In diesem werden Umfang und Inhalt der Kurse festgehalten.
Art. 37 Pflichten der Viehhändler
1 Die Viehhändler sind verpflichtet:
a. den Verdacht auf eine Seuche oder den Ausbruch einer Seuche sowie gehäufte Verendungen und Aborte unverzüglich einem Tierarzt zu melden;
b. für den Tiertransport ausschliesslich Fahrzeuge zu verwenden, die den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 entsprechen;
c. das Personal im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu informieren und periodisch aus- und weiterzubilden;
d. die Seuchenmeldungen des Bundesamtes im Internet regelmässig zu verfolgen;
e. das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich zu führen.
2 Der Stall muss verfügen über:
a. ausreichende Kapazität für die Absonderung von kranken Tieren;
b. gegebenenfalls ausreichende Kapazität für die Absonderung von Tieren, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
c. geeignete Anlagen für das Entladen, Unterbringen, Tränken, Füttern und Pflegen der Tiere;
d. eine geeignete Fläche für die Aufnahme von Einstreu und Mist;
e. eine Jauchegrube.