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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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2 Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass:

a. sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und

b. eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.

3 In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung eingeführt.

4 In den Fortbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention und Tierschutz informiert.

5 Das Bundesamt erlässt nach Anhörung der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Fortbildungskurse für Viehhändler. In diesem werden Umfang und Inhalt der Kurse festgehalten.

Art. 37 Pflichten der Viehhändler

1 Die Viehhändler sind verpflichtet:

a. den Verdacht auf eine Seuche oder den Ausbruch einer Seuche sowie gehäufte Verendungen und Aborte unverzüglich einem Tierarzt zu melden;

b. für den Tiertransport ausschliesslich Fahrzeuge zu verwenden, die den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 entsprechen;

c. das Personal im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu informieren und periodisch aus- und weiterzubilden;

d. die Seuchenmeldungen des Bundesamtes im Internet regelmässig zu verfolgen;

e. das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich zu führen.

2 Der Stall muss verfügen über:

a. ausreichende Kapazität für die Absonderung von kranken Tieren;

b. gegebenenfalls ausreichende Kapazität für die Absonderung von Tieren, die zur Ausfuhr bestimmt sind;

c. geeignete Anlagen für das Entladen, Unterbringen, Tränken, Füttern und Pflegen der Tiere;

d. eine geeignete Fläche für die Aufnahme von Einstreu und Mist;

e. eine Jauchegrube.

4 SR 946.512