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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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f. Grösse der Schaf-, Ziegen- und Neuweltkamelidenbestände;

g. die Haltungsform von Schweinen (ohne Auslauf; planbefestigter Auslauf; unbefestigter Auslauf; Weideschweine);

h. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 30. Dezember 19703 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.

Art. 8 Verzeichnis der Klauentiere

Der Tierhalter hat für jede Tierhaltung ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Tierhalter hat es dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank auf Verlangen zu übermitteln.

Art. 10 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 und 2

1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

2 Er meldet der Tierverkehr-Datenbank:

a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken;

b. innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;

c. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rindergattung;

d. innert 30 Tagen die Geburt und die Verendung von gekennzeichneten Tieren der Schweinegattung.

Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel,

Fischen oder Bienen

1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel, Fische, ausgenommen Zierfische, oder Bienen gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:

a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;

b. die Grösse sowie den Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordinaten;

3 SR 510.625