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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
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f. Grösse der Schaf-, Ziegen- und Neuweltkamelidenbestände;
g. die Haltungsform von Schweinen (ohne Auslauf; planbefestigter Auslauf; unbefestigter Auslauf; Weideschweine);
h. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 30. Dezember 19703 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.
Art. 8 Verzeichnis der Klauentiere
Der Tierhalter hat für jede Tierhaltung ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der Tierhalter hat es dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank auf Verlangen zu übermitteln.
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 und 2
1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.
2 Er meldet der Tierverkehr-Datenbank:
a. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken;
b. innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;
c. innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rindergattung;
d. innert 30 Tagen die Geburt und die Verendung von gekennzeichneten Tieren der Schweinegattung.
Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel,
Fischen oder Bienen
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel, Fische, ausgenommen Zierfische, oder Bienen gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a. den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b. die Grösse sowie den Standort der Tierhaltung und der Bestände mit den dazugehörenden Koordinaten;