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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
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c. die Haltungsform (ohne Auslauf; Auslauf mit Aussenklimabereich; Auslauf ins Freie) und die Arten von Hausgeflügel;
d. die Nutzungsrichtung bei Zuchtgeflügel (Elterntiere Legelinien; Elterntiere Mastlinien; Elterntiere Rassezucht)
e. die gehaltenen Fischarten;
f. die Anzahl sowie den Standort der besetzten Bienenstände mit den dazugehörenden Koordinaten;
g. die Haltungsform der Bienen (Wanderimkerei; Standimkerei);
h. gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte Nummer.
2 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.
3 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.
4 Die kantonale Stelle übermittelt die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.
5 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 3 und 4.
Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens
1Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer zu kennzeichnen.
2 Der Imker muss dem Bieneninspektor das Verstellen seiner Bienenvölker melden, sofern die Distanz zum bisherigen Standort mehr als 2 km beträgt.
Art. 20 Abs. 3
3 Die Bestandeskontrolle der Bienenvölker ist dem zuständigen Bieneninspektor jährlich Mitte April zuzustellen. Die Daten können privaten Organisationen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Art. 34 Viehhandelspatent
1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent.
2 Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
3 Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a. einen Einführungskurs für Viehhändler besucht und die Prüfung bestanden hat;