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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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c. die Haltungsform (ohne Auslauf; Auslauf mit Aussenklimabereich; Auslauf ins Freie) und die Arten von Hausgeflügel;

d. die Nutzungsrichtung bei Zuchtgeflügel (Elterntiere Legelinien; Elterntiere Mastlinien; Elterntiere Rassezucht)

e. die gehaltenen Fischarten;

f. die Anzahl sowie den Standort der besetzten Bienenstände mit den dazugehörenden Koordinaten;

g. die Haltungsform der Bienen (Wanderimkerei; Standimkerei);

h. gegebenenfalls die der Tierhaltung vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank zugeteilte Nummer.

2 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

3 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.

4 Die kantonale Stelle übermittelt die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen dem Bundesamt für Landwirtschaft elektronisch.

5 Das Bundesamt für Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 3 und 4.

Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens

1Bienenstände sind von aussen gut sichtbar mit der kantonalen Identifikationsnummer zu kennzeichnen.

2 Der Imker muss dem Bieneninspektor das Verstellen seiner Bienenvölker melden, sofern die Distanz zum bisherigen Standort mehr als 2 km beträgt.

Art. 20 Abs. 3

3 Die Bestandeskontrolle der Bienenvölker ist dem zuständigen Bieneninspektor jährlich Mitte April zuzustellen. Die Daten können privaten Organisationen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Art. 34 Viehhandelspatent

1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent.

2 Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

3 Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a. einen Einführungskurs für Viehhändler besucht und die Prüfung bestanden hat;