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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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b. über einen Stall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.

4 Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.

5 Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtanlagen liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

6 Metzger, die Tiere zum Schlachten im eigenen Betrieb kaufen und sie direkt in ihren Schlachtbetrieb bringen, müssen keinen Einführungskurs für Viehhändler besuchen und keine Prüfung bestehen.

7 Für die Erteilung und Erneuerung eines Patentes sind zu entrichten:

a. höchstens 100 Franken für den Handel mit Schafen, Ziegen und Schweinen sowie mit Kälbern, die jünger sind als sechs Monate;

b. höchstens 200 Franken für den Handel mit Tieren der Pferdegattung und mit Tieren der Rindergattung, die älter sind als sechs Monate.

8 Die Ausstellung des Viehhandelspatentes wird vom Kantonstierarzt dem zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes gemeldet.

Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes

1 Das Viehhandelspatent muss jährlich erneuert werden. Nach zweimaliger Erneuerung ist der Viehhändler verpflichtet, einen Fortbildungskurs zu besuchen.

2 Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Viehhandelspatentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.

3 Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent entzogen, wenn die zuständige kantonale Stelle feststellt, dass:

a. kein Stall vorhanden ist oder der Stall den Grundsätzen der Seuchenhygiene nicht genügt;

b. der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben;

c. der Fortbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde.

4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes wird vom Kantonstierarzt dem zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes gemeldet.

Art. 36 Einführungs- und Fortbildungskurse

1 Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Fortbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.