Vorlage
Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 37a Amtstierärztliche Überwachung
Der Kantonstierarzt veranlasst, dass die Ställe von Viehhändlern und die Aufzeichnungen über den Tierverkehr in regelmässigen Abständen risikobasiert amtstierärztlich kontrolliert werden.
Art. 37b Schlachtabgabe
1 Die Schlachtabgabe zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und - bekämpfung wird vom Schlachtbetrieb erhoben und von diesem dem Lieferanten belastet. Sie beträgt pro Tier bei Tieren:
Fr.
a. der Rindergattung, die älter sind als sechs Monate 3.–
b. der Rindergattung, die jünger sind als sechs Monate 1.50
c. der Schweinegattung –.50
d. der Schafgattung –.50
e. der Ziegengattung –.50
2 Der Schlachtbetrieb wird für die Erhebung der Schlachtabgabe pro geschlachtetes Tier mit Fr. –.10 entschädigt. Diese Entschädigung wird dem Lieferanten zusätzlich zur Schlachtabgabe belastet.
3 Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank verrechnet die Schlachtabgaben mit den Beiträgen, die dem Schlachtbetrieb nach der Verordnung vom 10. November 20045 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zustehen.
4 Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank verteilt einmal jährlich den Ertrag aus den Schlachtabgaben an die Kantone aufgrund der Anzahl der in den Kantonen gehaltenen Klauentiere.
Art. 61 Abs. 1bis
1bisEbenso sind umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Schweinegattung, der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.
Art. 65 Abs. 3 letzter Satz
Aufgehoben
Art. 73 Abs. 1
1 Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen.