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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten
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Monate vor seinem Anschluss mit, ob er von seinem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch macht.
Art. 5 Angemessene Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für
Energielieferung an feste Endverbraucher
1 Jeder Netzbetreiber veröffentlicht die Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnungsmethode seiner Elektrizitätstarife.
2 Er ist verpflichtet, gegenüber seinen festen Endverbrauchern Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.
3 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) kann auf Antrag der ElCom den Zeitpunkt und die Form der Einreichung der Kostenträgerrechnung für die Energielieferung nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes festlegen.
Art. 6 Sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz
1 Die nationale Netzgesellschaft, die Netzbetreiber, die Kraftwerksbetreiber und die übrigen Beteiligten treffen vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Dabei berücksichtigen sie internationale Verträge, Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, namentlich die Vorgaben der "Union for the Coordination of Transmission of Electricity (UCTE)".
2 Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit ihren Partnern auf einheitliche Weise die für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zu treffenden Massnahmen, insbesondere eine Regelung des automatischen Lastabwurfs sowie der Produktionsanpassung bei Kraftwerken im Fall einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs.
3 Weigert sich ein Netzbetreiber, ein Kraftwerksbetreiber oder einer der übrigen Beteiligten, eine Vereinbarung nach Absatz 2 abzuschliessen, so ordnet die ElCom den entsprechenden Vertragsabschluss mit Verfügung an.
4 Bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs hat die nationale Netzgesellschaft von Gesetzes wegen alle Massnahmen zu treffen oder anzuordnen, die für die Gewährleistung der Netzsicherheit notwendig sind (Artikel 20 Absatz. 2 Buchstabe c des Gesetzes). Wird eine Anordnung der nationalen Netzgesellschaft nicht befolgt, so kann sie auf Kosten des Adressaten der Anordnung eine Ersatzmassnahme treffen.
5 Pflichten aus Vereinbarungen oder Anordnungen nach den Absätzen 2-4 werden auf dem Zivilweg durchgesetzt.
6 Das Bundesamt kann technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und technische und administrative Bestimmungen der "Union for the Coordination of Transmission of Electricity (UCTE)" für verbindlich erklären.