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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten
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sie zusätzlich den Amortisierungsgrad. Sie bezieht internationale Vergleichswerte in die Überprüfung ein.
2 Sie verfügt, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungsentgelten bzw. Elektrizitätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife kompensiert werden.
3. Abschnitt: Ausnahmen vom Netzzugang und von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten
Art. 18
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt auf Vorschlag der nationalen Netzgesellschaft transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 6 des Gesetzes. Diese enthalten insbesondere Kriterien für die Festlegung der:
a. Dauer der Ausnahmereglung,
b. von der Ausnahmeregelung betroffene Netzkapazität,
c. Zuordnung von Anlagen zum Übertragungsnetz,
d. Zuordnung der Aus- oder Einspeisepunkte zu Bilanzgruppen,
e. Überführung des Eigentums auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 33 des Gesetzes,
f. Überwälzung von Kosten des Übertragungsnetzes,
g. Finanzierung der Kosten für die betroffene Netzkapazität,
h. Abgeltung im Rahmen der grenzüberschreitenden Netznutzung,
i. Anforderungen an Informationsprozesse im Rahmen des Bilanzmanagements,
j. Anlastung von Ausgleichsenergie im Rahmen des Bilanzmanagements,
k. Massnahmen bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs und
l. Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
2 Die ElCom entscheidet über die Gewährung von Ausnahmen.
4. Kapitel: Systemdienstleistungen und Bilanzmanagement
Art. 19 Systemdienstleistungen
1 Die nationale Netzgesellschaft beschafft die Systemdienstleistungen in einem marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren, sofern sie diese nicht selber erbringt.