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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

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4 Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien anteilsmässig entsprechend der direkt bezogenen elektrischen Energie von ihnen zugeordneten Endverbrauchern abzunehmen und der nationalen Netzgesellschaft den Marktpreis nach Artikel 3h Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19987 zu vergüten.

5 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Summe der Einspeisevergütungen nach Artikel 7a und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 und die Vollzugskosten bei der nationalen Netzgesellschaft ein.

Art. 22 Regel- und Ausgleichsenergie

1 Die nationale Netzgesellschaft setzt für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie ein.

2 Die Beschaffung von Regelenergie kann, soweit technisch möglich, auch grenzüberschreitend erfolgen.

3 Die nationale Netzgesellschaft legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie besteht, Missbräuche verhindert werden und die Entgelte für Ausgleichsenergie die Kosten für Regelenergie und die nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a in Rechnung gestellten Kosten nicht übersteigen.

Art. 23 Verfahren zur Handhabung von Engpässen bei grenzüberschreiten-

den Lieferungen

1 Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom Bericht über die Handhabung der Vorrangregelung nach Artikel 13 Absatz 3 und 17 Absatz 2 des Gesetzes und stellt ihr einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes.

2 Importeure können den Vorrang für Lieferungen an feste Endverbraucher (Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit 13 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes) nur geltend machen, wenn sie nachweisen, dass sie ohne Importe diese Lieferpflicht nicht erfüllen können und dass sie nicht gleichzeitig Lieferungen an Dritte angemeldet haben.

3 Die nationale Netzgesellschaft veröffentlicht die gesamten zugeteilten Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz sowie die zugeteilten Kapazitäten und erzielten Erlöse aus den marktorientierten Zuteilungsverfahren.

7 SR 730.1