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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

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3 Die Netzbetreiber liefern den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den beteiligten Endverbrauchern oder Erzeugern die für das Bilanzmanagement erforderlichen Informationen, auf Begehren insbesondere auch in den letzten fünf Jahren erhobene Daten.

Art. 10 Veröffentlichung der Informationen

Die Netzbetreiber veröffentlichen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sowie die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis spätestens am 30. Juni, unter anderem über eine zentrale Adresse im Internet.

2. Abschnitt: Anrechnung und Überwälzung von Netzkosten

Art. 11 Anrechenbare Betriebskosten

1 Als anrechenbare Betriebskosten gelten zusätzlich zu jenen nach Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes die Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten.

2 Kosten für Leistungen, welche nicht ausschliesslich direkt mit dem Betrieb der Netze zusammenhängen, sind verursachergerecht in Abzug zu bringen.

3 Die Netzbetreiber legen in Richtlinien einheitliche Regeln für die Berechnung der Betriebskosten fest. Das Bundesamt kann Einzelheiten der anrechenbaren Betriebskosten regeln.

Art. 12 Anrechenbare Kapitalkosten

1 Die Netzbetreiber legen in Richtlinien für die verschiedenen Anlagen einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

2 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungskosten gelten nur die beim Bau der betreffenden Anlagen entstandenen Kosten.

3 Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt:

a. Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:

1. die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und

2. das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen, höchstens bis zu einer Höhe von 6 Prozent des Jahresumsatzes aus dem Betrieb der Netze.

b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich 1,93 Prozent.