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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten
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4 Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise per 1. Januar 2008 werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Teuerungsindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt zurückgerechnet. Der so ermittelte Wert muss die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten widerspiegeln. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. Das Bundesamt kann die Einzelheiten regeln.
Art. 13 Grenzüberschreitende Lieferungen
1 Für die Berechnung der durch grenzüberschreitende Lieferungen verursachten Kosten bleiben internationale Regelungen vorbehalten.
2 Die Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Netznutzung sowie die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, welche nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c des Gesetzes verwendet werden, sind vollumfänglich von den anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes abzuziehen.
Art. 14 Überwälzung von Kosten im Übertragungsnetz
1 Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell und verursachergerecht in Rechnung:
a. den Netzbetreibern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie;
b. den Bilanzgruppen die Kosten für die Ausgleichsenergie und die grenzüberschreitende Netznutzung sowie den Marktpreis für die nach Artikel 21 Absatz 4 abgenommene elektrische Energie.
2 Sie stellt den Netzbetreibern anteilsmässig entsprechend der von den Endverbrauchern direkt bezogenen elektrischen Energie folgende Kosten in Rechnung:
a. die Kosten für Systemkoordination, Bilanzmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Ausgleich der Wirkverluste, Primärregelung und die Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung,
b. die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Artikel 7, 7a, 7b und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983 und
c. Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.
3 Sie stellt die verbleibenden anrechenbaren Kosten den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und den Netzen der tieferen Spannungsebene wie folgt in Rechnung:
a. zu 30 Prozent nach der von Endverbrauchern direkt bezogenen elektrischen Energie bzw. nach der Brutto-Energie;