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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

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b. zu 60 Prozent nach den tatsächlichen vierteljährlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Spannungsebene vom Übertragungsnetz beansprucht;

c. zu 10 Prozent über einen fixen Grundtarif pro Ein- oder Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz.

4 Die Netzbetreiber legen in Richtlinien diskriminierungsfreie Regeln für die einheitliche Ermittlung der vierteljährlichen Höchstleistung fest. Sie können dabei den Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken berücksichtigen.

Art. 15 Überwälzung von Kosten im Verteilnetz

1 Die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten sowie der Kostenanteil für ein Netz der höheren Spannungsebene werden den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und den Netzen der jeweils tieferen Spannungsebene wie folgt überwälzt:

a. zu 30 Prozent nach der von Endverbrauchern direkt bezogenen elektrischen Energie bzw. nach der Brutto-Energie;

b. zu 70 Prozent nach den tatsächlichen vierteljährlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Spannungsebene vom Netz der höheren Ebene beansprucht.

2 Die Netzbetreiber legen in Richtlinien diskriminierungsfreie Regeln für die Überwälzung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Spannungsebene und für die einheitliche Ermittlung der vierteljährlichen Höchstleistung fest. Sie können dabei den Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken berücksichtigen.

3 Das Entgelt für die Netznutzung darf pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen.

Art. 16 Netznutzungstarif [Variante]

Der Netznutzungstarif ist bei Spannungsebenen unter 1 kV für ganzjährig genutzte Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 90 Prozent ein nichtdegressiver Arbeitstarif (Rp./kWh).

Art. 17 Effizienzvergleiche, Senkung der Netznutzungs- und

Elektrizitätstarife

1 Zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife führt die ElCom Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Dabei arbeitet sie mit den betroffenen Kreisen zusammen. Sie berücksichtigt unterschiedliche, von den Unternehmen nicht beeinflussbare strukturelle Verhältnisse sowie die Qualität der Versorgung. Bei Vergleichen der anrechenbaren Kosten berücksichtigt