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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten
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Anhang (Art. 27)
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. November 2006 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundesamtes für Energie9 wird wie folgt geändert:
Titel:
Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Ingress
Der Schweizerische Bundesrat,
...
auf Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200710 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten:
a. des Bundesamtes für Energie (Bundesamt);
b. der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).
2 Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 23-25 der Energieverordnung vom 7. Dezember 199812.
Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
1 Das Bundesamt und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:
a. die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen;
b. Forschungsprojekte;
9 SR 730.05
10SR 734.7
11 SR 172.041.1
12 SR 730.01.