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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

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Art. 7 Mehrjahrespläne

Für Verteilnetze mit einer Spannung von weniger als 36 kV müssen keine Mehrjahrespläne nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes erstellt werden.

3. Kapitel: Netznutzung

1. Abschnitt: Kostenrechnung, Messwesen und Information

Art. 8 Kostenrechnung

1 Die Netzbetreiber erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu Richtlinien.

2 In der Kostenrechnung müssen transparent ausgewiesen werden:

a. Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung nach Artikel 7, 7a, 7b und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982;

b. Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge;

c. Kosten für redundante Anlagen;

d. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;

e. weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten; und

f. direkte Steuern.

3 Jeder Netzbetreiber muss die Regeln, nach welchen Investitionen aktiviert werden, transparent ausweisen.

4 Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben.

5 Das Bundesamt kann auf Antrag der ElCom die Einzelheiten der Kostenrechnung regeln, insbesondere den Zeitpunkt und die Form der Einreichung der Kostenrechnung festlegen.

Art. 9 Messwesen und Informationsprozesse

1 Die Netzbetreiber regeln in Richtlinien das Messwesen und die Informationsprozesse, insbesondere die Pflichten der Beteiligten, den zeitlichen Ablauf und die Form der zu übermittelnden Daten. Die Regelung muss transparent und diskriminierungsfrei sein. Die Richtlinien müssen vorsehen, dass Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens auch von Dritten erbracht werden können.

2 Die Netzbetreiber stellen den Beteiligten die für den Netzbetrieb notwendigen Messdaten fristgerecht, einheitlich und diskriminierungsfrei zur Verfügung. Diese Leistungen dürfen den Bezügern nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden.

2 SR 730.0