Vorlage

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

c. die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

2 Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Art. 6 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan

1 Sind andere Vollzugsorgane als das Bundesamt mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

2 Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

3 Betraut das Bundesamt andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben

Das Bundesamt oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

Art. 13a Gebühren im Bereich Stromversorgung

Das Bundesamt und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Bereich der Stromversorgung.

Art. 13b Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung

Das Bundesamt erhebt die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Diese entspricht den Aufsichtskosten des Vorjahres. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:

a. Teilnahme am EU-Regulatorenforum,

b. Teilnahme an Arbeitsgruppen zu internationalen Aufgaben wie Engpassverfahren,

c. Kontakte mit der Gruppe der europäischen Elektrizitäts- und Gas-Regulatoren (ERGEG), einzelnen Regulatoren und der EU-Kommission betreffend internationalen Aufgaben wie Sicherheitsstandards, Engpassverfahren und Transitkostenabgeltung.