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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten
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2 Die notwendigen Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern nach Artikel 7, 7a, 7b und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19984 verursacht werden, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
3 Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen gemäss Absatz 2 bedürfen einer Bewilligung der ElCom.
4 Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen gemäss Absatz 2.
5 Die nationale Netzgesellschaft erstattet der ElCom jährlich Bericht über die tatsächliche Erbringung und Überwälzung der Kosten der Systemdienstleistungen.
Art. 20 Bilanzgruppen
1 Alle einer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte müssen sich in der schweizerischen Regelzone befinden. Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss einer einzigen Bilanzgruppe zugeordnet werden.
2 Jede Bilanzgruppe hat einen beteiligten Teilnehmer zu bezeichnen, der die Bilanzgruppe gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Dritten vertritt (Bilanzgruppenverantwortlicher). Der Bilanzgruppenverantwortliche für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien wird vom Bundesamt bezeichnet.
3 Die nationale Netzgesellschaft legt in Richtlinien die Mindestanforderung an die Bilanzgruppen nach transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien fest. Sie berücksichtigt dabei die Anliegen von kleinen Bilanzgruppen.
4 Sie schliesst mit jeder Bilanzgruppe einen Vertrag ab.
5 Jeder Bilanzgruppenverantwortliche meldet der nationalen Netzgesellschaft die direkt bezogene elektrische Energie der seiner Bilanzgruppe zugeordneten Endverbraucher.
Art. 21 Bilanzgruppe für erneuerbare Energien
1 Einspeisepunkte, über welche Elektrizität nach Artikel 7a und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19985 abgenommen wird, sind in diesem Umfang der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien zugeordnet.
2 Der Bilanzgruppenverantwortliche legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Einspeisung innerhalb seiner Bilanzgruppe fest. Diese müssen vom Bundesamt genehmigt werden.
3 Er kann die Vergütung der gemäss Artikel 7a und 28a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 abgenommenen Elektrizität verweigern, solange der Erzeuger die benötigten Informationen nicht fristgerecht einreicht oder die Regeln missachtet.