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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 15 Seiten

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 24

1 Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erarbeitet die für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung notwendigen Mustererlasse.

2 Das Bundesamt vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf die in den Artikeln 3 Absatz 1 und 2, 8 Absatz 1, 9 Absatz 1, 11 Absatz 3, 12 Absatz 1, 14 Absatz 4, 15 Absatz 2 und 20 Absatz 3 vorgesehenen Richtlinien einigen, so kann das Bundesamt die entsprechenden Richtlinien festlegen.

3 Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

4 Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, spätestens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des Gesetzes und der Verordnung.

5 Für den Beizug von privaten Organisationen gelten die Artikel 23 - 25 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19988 sinngemäss.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 25 Erhöhung der Elektrizitätstarife

Die vor Inkrafttreten von Artikel 5 geltenden Elektrizitätstarife für die Belieferung von festen Endverbrauchern dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nur mit Genehmigung der ElCom erhöht werden. Der Netzbetreiber muss die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Erhöhung belegen. Der Nachweis richtet sich nach Artikel 5.

Art. 26 Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse

1 Verstossen Bestimmungen von bestehenden Verträgen gegen die Vorschriften über den Netzzugang oder das Netznutzungsentgelt und passen die Vertragsparteien diese Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesartikel nicht einvernehmlich an die neue Rechtslage an, so verlieren sie ihre Gültigkeit.

2 Führt das Wegfallen von nicht mehr rechtmässigen Vereinbarungen zu einer unverhältnismässigen Benachteiligung der einen Vertragspartei, so hat diese Anspruch auf einen Ausgleich in Form von Geldzahlungen oder anderen Gegenleistungen.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

8 SR 730.01