Vorlage
Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazu gehörenden Ausführungsvorschriften für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln geflogen werden kann;
Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände;
Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen einschliesslich Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten;
Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 über die raumwirksame Infrastruktur der schweizerischen Zivilluftfahrt;
TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazu gehörenden Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz;
Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestimmungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen.
Art. 3 Abs. 1bis und 3
1bis Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, für das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14 und 15 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19445 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhänge) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
3 Das Bundesamt kann zur Konkretisierung der internationalen Normen und Empfehlungen nach den Absätzen 1bis und 2 Vorgaben (Richtlinien und Weisungen) für einen hoch stehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen und Empfehlungen erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem Bundesamt nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
2 SR 0.748.0
3SR 700