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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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3 Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem Bundesamt ohne Verzug.

Art. 29i Ausweise und Gebühren

1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des Bundesamtes.

2 Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 25. September 19899 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

Art. 29j Zollrechtliche Aufgaben

Auf Flugplätzen mit Zollabfertigung, welche auf Personenverkehr beschränkt ist, erfüllt der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin die polizeilichen Aufgaben, die ihm oder ihr nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung übertragen sind.

Art. 32 Abs. 3

3Das Bundesamt wird beauftragt, die Gebühren- und die Emissionsberechnungen zu regeln. Es orientiert sich dabei an international anerkannten Grundlagen.

Art. 39 Grundsätze

1 Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr untersagt.

2 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach den Vorschriften der Artikel 39b und 39c eingeschränkt.

3 Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung.

4 Die Anzahl der Starts und Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die eingesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.

Art. 39d Ausnahmen

1 Keiner Beschränkung unterliegen:

a. Notlandungen;

b. Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und von Flügen zur Katastrophenhilfe;

c. Starts und Landungen von schweizerischen Militärluftfahrzeugen;

d. Starts und Landungen von Flügen mit Staatsluftfahrzeugen, die vom Bundesamt bewilligt wurden.

9 SR 748.112.11