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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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2 Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen von den Vorschriften von Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem Bundesamt.

3 Soweit es aus Sicherheitsgründen, insbesondere zur Verhinderung von gewalttätigen Ausschreitungen, nötig ist, kann das Bundesamt für bedeutende Anlässe mit internationaler Beteiligung Ausnahmen von Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie von den Artikeln 39a und 39b gewähren. Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der für die Sicherheit zuständigen Organe oder Behörden nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flughäfen.

Gliederungstitel vor Art. 58a

5. Titel: Luftfahrthindernis- und Geländedaten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 58a Vorrang des Geoinformationsrechts

Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, soweit die Geoinformationsgesetzgebung nichts anderes vorschreibt.

Art. 58b Zuständigkeiten

1 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der gemeldeten oder festgestellten Luftfahrthindernisse.

2 Es kann Dritte mit dem Nachführen und Verwalten der Luftfahrthindernisdaten beauftragen. Es überwacht die Ausführung dieser Tätigkeiten.

3 Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachgeführt und verwaltet.

4 Das Bundesamt kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten deren Daten unter grenzüberschreitenden TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 1510). Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen beigezogen, soweit das Gelände betroffen ist.

Gliederungstitel vor Art. 59

Aufgehoben

Art. 59 Kantonale Meldestelle

Die Kantone bezeichnen kantonale Stellen zur Entgegennahme, formellen Prüfung und Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt.

10 SR 0.748.0