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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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4 Das Bundesamt überprüft, ob es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben handelt, und unterzieht das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung. Äussert sich das Bundesamt zu einem solchen Vorhaben nicht innert einem Monat, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.
5 Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten werden.
6 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 29 Nebenanlagen
1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung.
2 Die zuständige kantonalen Stelle bringt dem Bundesamt Baugesuche zur Kenntnis gebracht.
3 Das Bundesamt überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, unterzieht das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung und teilt der kantonalen Behörde innert einem Monat nach Erhalt der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit.
Gliederungstitel vor Art. 29c
8. Abschnitt: Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin
Art. 29c Ernennung, Genehmigung und Widerruf
1 Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem Bundesamt.
2 Das Bundesamt genehmigt die Ernennung, wenn die betreffende Person über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
3 Es kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ihre Pflichten wiederholt verletzt.
Art. 29d Umfang der Verantwortung
1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und, soweit anwendbar, für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des Bundesamtes.
2 Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des Bundesamtes für diesen Verantwortungsbereich.
3 Das Departement kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.