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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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Art. 60 Kooperationspflicht
Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrthindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Art. 61 Veröffentlichung
1 Das Bundesamt kann Luftfahrthindernisdaten, -informationen und -publikationen veröffentlichen.
2 Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten.
Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
1 Der Flugplatzhalter erstellt einen Entwurf des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters. Er unterbreitet diesen dem Bundesamt.
2 Das Bundesamt prüft den Entwurf, erlässt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen den Kantonen und Gemeinden zu.
3 Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 meldepflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.
4 Der Flugplatzhalter überprüft den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster im periodisch, mindestens aber alle 5 Jahre und übermittelt die Prüfungsergebnisse dem Bundesamt.
5 Das Departement kann die Einzelheiten regeln.
Art. 62a Vermessungsflächen-Kataster
1 Das Bundesamt erlässt den Vermessungsflächen-Kataster. Es stellt diesen den betroffenen Kantonen und Gemeinden zu.
2 Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 meldepflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.
Gliederungstitel vor Art. 62b
2. Kapitel: Meldepflicht
Art. 62b Geländeänderung auf IFR-Flugplätzen
1 Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes meldet dem Bundesamt für Landestopografie ohne Verzug jede relevante Geländeänderung auf dem Flugplatz durch