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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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2 Sie müssen dem Bundesamt nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System gemäss ICAO-Doc. 9859 „Safety Management Manual“7 zu betreiben.
3 Der Flugplatzhalter aktualisiert das Flugplatzhandbuch und das Sicherheitsmanagement-System regelmässig. Er erbringt spätestens alle drei Jahre den Nachweis, dass er den Flugplatz gemäss diesen Vorgaben betreibt.
4 Zur Erbringung der Nachweise kann das Bundesamt Audits durchführen.
Art. 24 Bst. c–e
Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements hat zu enthalten:
c. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind;
d. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19868 erforderlich sind;
e. gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2
1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:
f. die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit gemäss Artikel 23a erfüllt sind.
2 Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.
Art. 25a Veröffentlichung
Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.
Art. 28 Abs. 2–6
2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, die nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern.
3 Alle Bauvorhaben sind vor Baubeginn dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.
7Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache einge-
sehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.