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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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Art. 29e Organisation des Flugplatzes

1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und betriebliche Organisation des Flugplatzes.

2 Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entsprechende Bekanntmachung.

3 Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen.

Art. 29f Meldepflicht

1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem Bundesamt dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes schriftlich mit.

2 Er oder sie meldet dem Bundesamt ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Betriebsunterbruch zur Folge haben.

Art. 29g Befehlsgewalt

1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin übt die Befehlsgewalt auf dem Flugplatz aus.

2 Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luftrechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des Bundesamts.

3 Er oder sie sorgt dafür, dass dem Bundesamt Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden.

4 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von 2 Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem Bundesamt zu.

5 Liegen bei Flugbesatzungsmitgliedern Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vor, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Massnahmen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Polizei kann eine Blutprobe anordnen.

Art. 29h Stichproben und Kontrollen

1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichprobenweise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des Bundesamtes zu überprüfen.

2 Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht.