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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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Art. 3b Abs. 2bis

2bis Die für das Bundesamt tätigen Personen sind bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten jederzeit befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen.

Art. 8 Station zur Flugvorbereitung

1 Der Flugplatzhalter ermöglicht Installation, Betrieb und Unterhalt einer Station zur Flugvorbereitung für die Luftfahrzeugführenden durch Beauftragte des Bundesamtes.

2 Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Beauftragten des Bundesamtes sofort zu melden.

3 Der Flugplatzhalter schuldet dem Beauftragten des Bundesamtes für die Installation, die Infrastruktur und den Unterhalt der Station zur Flugvorbereitung ein kostendeckendes Entgelt.

4 Der Beauftragte kann das Entgelt pauschal festlegen. Er berücksichtigt dabei die Benutzungsart und den Umfang des Unterhalts pro Flugplatz. Das pauschal festgelegte Entgelt bedarf der Genehmigung des Bundesamtes.

Art. 9a Datenerhebungs- und -lieferungspflicht

1 Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem Bundesamt die erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb, die für Umwelt- und Statistikzwecke benötigt werden oder deren Erhebung im Bundesrecht vorgesehen ist.

2 Das Bundesamt wird beauftragt, die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, zu regeln.

Art. 15 Abs. 2

2 Äussert sich das Bundesamt nicht innert einem Monat zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.

Art. 23a Flugplatzhandbuch und Sicherheitsmanagement

1 Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein müssen dem Bundesamt ein dem ICAO-Doc. 9774 „Manual on Certification of Aerodromes“6 entsprechendes Flugplatzhandbuch zur Genehmigung vorlegen und nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Flugplatz gemäss diesem Flugplatzhandbuch zu betreiben.

6 Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.