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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten

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Übermittlung der entsprechenden Vermessungsdaten (Area 3 und Area 4 gemäss ICAO-Anhang 1511).

2 Die Vermessung der Geländeänderung erfolgt durch den Flugplatzhalter gemäss ICAO-Anhang 15 und auf dessen eigene Kosten.

Gliederungstitel vor Artikel 63

Aufgehoben

Art. 63 Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen durch

den Eigentümer

1 Der Eigentümer muss die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und Bepflanzungen melden, wenn das Objekt:

a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 60 m und mehr erreicht;

b. in einem anderen Gebiet eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 m und mehr erreicht;

c. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst;

d. eine massgebliche Fläche des Vermessungsflächen-Katasters durchstösst.

2 Er richtet seine Meldung an die kantonale Meldestelle zuhanden des Bundesamts. Mit der Meldung muss er die Projektunterlagen mit Plänen einreichen.

3 Das Departement kann die Einzelheiten des Meldeprozesses regeln. Es kann namentlich die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen präzisieren.

Art. 64

Aufgehoben

Art. 66 Prüfung und Entscheid

1 Das Bundesamt prüft die Projekte. Innert 30 Tagen seit dem Eingang der Meldung gibt es im Einvernehmen mit der Luftwaffe dem Eigentümer mit Verfügung bekannt:

a. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung ein Hindernis darstellt;

b. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung errichtet werden darf;

c. ob eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen sie zu genügen hat;

d. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektänderung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu treffen sind.

11 SR 0.748.0