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Vernehmlassung 2007/60: Änderung der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt und Erlass einer Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters · 12 Seiten
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2 Das Bundesamt stellt der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Verfügung an den Eigentümer nach Absatz 1 zu.
3 Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Bundesamtes darf mit der Errichtung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das Bundesamt eine Ausnahme gewähren, wenn es sich um eine temporäre Baute, Anlage oder Bepflanzung handelt.
4 Für bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss.
Art. 66a Vermessungsprozess
Das Departement kann die Einzelheiten des Vermessungsprozesses regeln. Es kann insbesondere die erforderliche Qualität der Vermessung durch die Eigentümer und Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen festlegen.
Art. 66b Vermessung auf IFR-Flugplätzen
1 Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes vermisst sämtliche Luftfahrthindernisse in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 1512) auf eigene Kosten.
Art. 70 Kosten
Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers. Vorbehalten bleibt die besondere Regelung betreffend IFR-Flugplätze (Art. 66b).
Art. 71 Abs. 3
3 Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind die Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster massgebend.
Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 Anhang 14 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 194413 über die internationale Zivilluftfahrt bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2012 erfüllen.
2 Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach Artikel 62b gilt für Area 4 gemäss ICAO Anhang 1514 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010.
3 Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 1515) können ab 1. November