Vorlage VBP

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 6 Seiten

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Art. 10 Abs. 3 und 3bis

3 Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie wie folgt eingestuft, verpackt bzw. gekennzeichnet sind:

a. nach den Artikel 35 Absatz 2, 36 bzw. 38 Absatz 6; oder

b. nach den Artikeln 35 Absatz 3, 36 Absatz 1 und 38 Absatz 2 auf Grund der Änderung dieser Verordnung vom ... .

3bis Bei der Abgabe von Wirkstoffen muss nach den Artikeln 51–56 ChemV5 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.

Art. 35 Abs. 3

3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können Biozidprodukte und Wirkstoffe gemäss Artikel 56a ChemV6 nach den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. XY/200Z (GHS-Verordnung)7 eingestuft werden.

Art. 36 Abs. 1

1 Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV8 verpackt sein; für die Verpackung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten und Wirkstoffen gilt Artikel 56d Absatz 1 ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.

Art. 38 Kennzeichnung

1 Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.

2 Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV9 sinngemäss, für die Kennzeichnung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten gilt Artikel 56d ChemV sinngemäss. Wenn in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 bzw. 56d ChemV müssen angegeben werden:

5 SR 813.11

6 SR 813.11

7ABl. ... Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der

Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.

8SR 813.11; AS 2007 824

9 SR 813.11