Vorlage VBP

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 6 Seiten

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a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen

Einheiten;

b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerken-

nung;

c. die Art der Zubereitung;

d. die Verwendungszwecke, für die das Biozidprodukt zugelassen, registriert

oder anerkannt ist;

e. die Gebrauchsanweisung und die Aufwandsmenge, ausgedrückt in metri-

schen Einheiten, für jede Verwendung;

f. mögliche unerwünschte unmittelbare oder mittelbare Nebenwirkungen;

g. Anweisungen für erste Hilfe;

h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merk-

blatt lesen»;

i. Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Ver-

packung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung;

j. die Chargennummer oder -bezeichnung des Produkts;

k. das Datum des Verfalls bei vorschriftsgemässer Lagerung;

l. gegebenenfalls die folgenden Angaben:

1. die Zeit bis zum Eintritt der Wirkung,

2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts,

3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über:

– Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und Belüftung der behandelten Bereiche

– die Reinigung der Ausrüstung,

4. Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport.

4 Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden:

a. die Verwenderkategorien;

b. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im

Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination;

c. für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorga-

nismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom