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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

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4 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 95a bereitzustellen.

Anhang

1 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

2 Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage (Anhang 1 zum AuG).