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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten
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Art. 43 Abs. 2
2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren oder ein Asylverfahren nach Artikel 111c eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer Anwendung5.
Art. 52 Abs. 2
2 Aufgehoben
Art. 68 Abs. 3
3 Aufgehoben
Art. 82 Abs. 2
2 Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Artikel 111c erhalten Asylsuchende und abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.
Art. 89a (neu) Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
1 Das Bundesamt kann die Kantone dazu verpflichten, die für die Finanzaufsicht, die Festsetzung und die Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes nach den Artikeln 88 und 91 Absatz 2bis sowie 55 und 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer6 notwendigen Daten zu erheben und dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen oder diese im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Bundesamtes zu erfassen.
2 Kommt ein Kanton dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Bundesamt die finanziellen Abgeltungen an diesen Kanton aufgrund der vorhandenen Daten festlegen.