Vorlage

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

8 Das Bundesamt ist für die Sicherheit von MIDES und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

9 Der Bundesrat regelt:

a. die Organisation und den Betrieb von MIDES;

b. den Katalog der zu bearbeitenden Personendaten;

c. die Zugriffsrechte;

d. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

e. die Dauer der Datenaufbewahrung;

f. die Archivierung und die Vernichtung der Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Art. 102a Abs. 1, 2 (neu)

1 Für die Steuerung der finanziellen Abgeltung an die Kantone übermittelt das Bundesamt für Statistik dem Bundesamt periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, welche Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.

2 Das Bundesamt für Statistik gibt dem Bundesamt periodisch die im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Bundesamtes erfassten Personendaten bekannt, die mit den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik nicht übereinstimmen. Das Bundesamt überprüft die Daten und lässt die notwendigen Korrekturen vornehmen.

Art. 108 Abs. 2bis (neu)

2bis Für die Beschwerde gegen Verfügungen nach Artikel 111b und Nichteintretensentscheide nach Artikel 111c beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

Art. 109 Abs. 1 und 2

1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35a, 40 Absatz 1 und 111b und 111c in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1, 32–35a und 111b und 111c innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Art. 110 Abs. 1

1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.