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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

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einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.

Art. 12 Absatz 3

3 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2, Abs. 3 und 4 (neu)

2 Der Entscheid des Bundesamtes wird in der Regel in der Sprache eröffnet, welche am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.

3 Das Bundesamt kann von der Regel nach Absatz 2 abweichen, wenn

a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;

b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist.

c. die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

Art. 17 Abs. 3bis (neu)

3bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das Bundesamt ein Altersgutachten veranlassen.

Art. 17b

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1, 1bis und Abs. 2 (aufgehoben)

1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einem Empfangs- und Verfahrenszentrum einzureichen.

1bis Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.

2Aufgehoben

3 Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen.

Art. 20

Aufgehoben