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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)10 wird wie folgt geändert:
Art. 55 (neu) Finanzielle Beiträge
1 Der Bund gewährt für die berufliche und soziale Integration der Ausländerinnen und Ausländer, einschliesslich der anerkannten Flüchtlinge, der vorläufig aufgenommenen Personen und der schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, finanzielle Beiträge.
2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 und nach den Artikeln 88 und 89 des Asylgesetzes vergütet, werden pauschal ausgerichtet. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden. Vorbehalten bleibt eine Finanzierung nach Absatz 3.
3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung und Förderung von kantonalen Integrationsprogrammen und Projekten von nationaler Bedeutung ausgerichtet. Die Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Die Koordination und die Durchführung von Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.
4 Der jährliche Höchstbetrag nach Absatz 3 wird im Budget festgelegt.
5 Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3.
Art. 58 (neu) Kommission für Migrationsfragen
1 Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.
2 Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.
3 Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den in den Bereichen der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
10 SR 142.20