Vorlage

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

3 Die Teilnahme erfordert einen biometrischen Pass oder eine Teilnehmerkarte, auf der die biometrischen Daten gespeichert werden. Zur Erstellung der Teilnehmerkarte können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden biometrische Daten erheben.

4 Beim Grenzübertritt können die auf dem biometrischen Pass oder auf der Teilnehmerkarte enthaltenen Daten mit dem automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS) abgeglichen werden.

5 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde führt ein Informationssystem. Dieses dient der Bearbeitung von Personendaten derjenigen Personen, welche am automatisierten Grenzkontrollverfahren teilnehmen und eine Teilnehmerkarte benötigen. Das Informationssystem enthält keine biometrischen Daten. Die teilnehmenden Personen sind vorgängig über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

6 Der Bundesrat regelt das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten.

Art. 117 Abs. 3 (neu)

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 121 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 (neu)

Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des Bundesamtes von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an den Berechtigten sichergestellt werden.

2 Eine Einziehung oder eine Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

3 Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 das neue Recht.

2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren ist Artikel 83 Absatz 5 nicht anwendbar, und es gilt bisheriges Recht.

3 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren sind die Artikel 83 Absatz 5bis und 5ter dieses Gesetzes nicht anwendbar.