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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten
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Art. 85 Abs. 5
5 Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.
Art. 87 Abs. 1 Bst. a
1 Der Bund zahlt den Kantonen für:
a. jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des Asylgesetzes.
Gliederungstitel vor Artikel 95a:
3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenbetreiber
Art. 95a (neu) Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber
Der Flughafenbetreiber ist verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen die Ein- oder Weiterreise am Flughafen verweigert wurde, auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise bereitzustellen.
Art. 102 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und Abs. 2
Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung
1bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländische Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zuständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben werden und regelt den Zugriff.
Art. 103a (neu) Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
1 Die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden können ein automatisiertes Grenzkontrollverfahren betreiben. Dieses dient der Vereinfachung der Kontrolle der teilnehmenden Personen bei der Einreise in den Schengen-Raum sowie bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum.
2 Zur Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren berechtigt sind ausschliesslich Personen, welche über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen oder sich auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens13 oder des EFTA-Übereinkommens14 berufen können.