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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

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4 Die Kommission kann im Bereich der Integrationsförderung angehört werden. Für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung kann sie beim Bundesamt finanzielle Beiträge beantragen.

5 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 75 Abs. 1bis (neu)

1bis Die Haft nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn eine asylsuchende Person der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen11 gebunden ist, einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Anordnung der Haft setzt voraus, dass der betreffende Staat dem Ersuchen um Überstellung der asylsuchenden Person nach Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 12zugestimmt hat.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

b. in Haft nehmen, wenn:

1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b, c, g, h oder Absatz 1bis vorliegen,

Art. 82 Einleitungssatz

Der Bund beteiligt mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:

Art. 83 Abs. 5(neu), 5bis(neu) und 5ter (neu)

5 Ausländerinnen und Ausländer, die geltend machen, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, müssen dies nachweisen. Andere Vorbringen gegen den Vollzug müssen zumindest glaubhaft gemacht werden.

5bis Der Bundesrat kann Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten bezeichnen, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten, so wird vermutet, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zumutbar ist. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

5ter Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5bis periodisch.

11 Die Dublin-Assoziierungsabkommen werden im Anhang aufgeführt

12 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L. 50 vom 25.2.2003, S. 1)