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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

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Art 22 Abs. 3, 2. Satz

3 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2bis

Empfangs- und Verfahrenszentren

2bis Aufgehoben

Art. 32 Abs. 2 Bst. e

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3

2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende:

b. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;

3 Absatz 2 Buchstabe b, c und e finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat im Einzelfall kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

Art. 36 Abs. 1 Bst. a, Bst. b (aufgehoben), Abs. 2

1Eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 findet statt in den Fällen nach:

a. den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 Absatz 1;

b. Aufgehoben

c. Artikel 35a Absatz 2, wenn im bisherigen Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

2 In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32, 34 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.

Art. 38 Asyl ohne weitere Abklärung

Können Asylsuchende aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder glaubhaft machen und liegt kein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53–54 vor, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen Asyl gewährt.

Art. 41 Abs. 2

2 Aufgehoben