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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

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Gliederungstitel vor Artikel 111b (neu):

3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche

Art. 111b (neu) Wiedererwägung

1 Das Bundesamt zieht einen rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid auf Begehren der gesuchstellenden Person in Wiedererwägung, wenn die gesuchstellende Person neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt.

2 Die Gründe nach Absatz 1 gelten nicht als Wiedererwägungsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Asylentscheid voranging, oder auf dem Weg der Beschwerde, die ihr gegen den Asylentscheid zustand, geltend machen konnte.

3 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem Bundesamt innert 90 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 66–68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren8.

4 Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders.

Art. 111c (neu) Mehrfachgesuche

Bei Asylgesuchen, die innert zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, erfolgt die Eingabe schriftlich und begründet. Die Nichteintretensgründe nach den Artikeln 32 bis 35a finden sinngemäss Anwendung.

Art. 111d (neu) Gebühren

1 Das Bundesamt erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.

2 Das Bundesamt befreit nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

3 Das Bundesamt kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:

a. wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder

b. im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

8 SR 172.021