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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten

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Art. 91 Abs. 4

4Aufgehoben

Art. 100a (neu)

Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES)

1 Das Bundesamt führt ein Informationssystem (MIDES) für die Empfangs- und Verfahrenszentren und die Unterkünfte an den Flughäfen. Dieses dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz7. Es dient ausserdem der Geschäftkontrolle, der Durchführung des Asylverfahrens sowie der Planung und Organisation der Unterbringung.

2MIDES enthält folgende Personendaten:

a. Daten zur Identität der registrierten Personen, namentlich Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Nationalität, Ethnie, Religion, Zivilstand, Adresse, Namen der Eltern;

b. Protokolle der in den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 1;

c. biometrische Daten;

d. Angaben über die Unterbringung und den Geschäftsstand.

3 Asylsuchende sind insbesondere über den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

4 Dritte, die vom Bundesamt mit der Beschaffung biometrischer Daten, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder mit der Administration und Betreuung in den Empfangs- und Verfahrenszentren und den Unterkünften an den Flughäfen beauftragt sind, können berechtigt erklärt werden, in MIDES die in Absatz 2 Buchstabe a, c und d aufgeführten Personendaten zu bearbeiten. Das Bundesamt kontrolliert, ob sie die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

5 Wird ein Asylgesuch in einem Flughafen eingereicht, kann die zuständige Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 zudem Angaben zum Asylgrund in MIDES erfassen. Das Bundesamt kontrolliert, ob sie die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhält.

6 Zugriff auf MIDES haben die Mitarbeitenden des Bundesamts sowie beauftragte Dritte und Behörden nach den Absätzen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

7 Die in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Personendaten werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) übernommen.

7 SR 235.1