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Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 15 Seiten
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4 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
Art. 112
Aufgehoben
Art. 114
Aufgehoben
Art. 115 Einleitungssatz und Bst. d (neu)
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:
d. in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Art. 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.
Art. 116 Bst. c, d (neu)
Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Art. 115 vorliegt, wer:
c. als asylsuchende Person einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 zu schaffen, öffentliche politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet.
d. zu einer Straftat im Sinne von Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung und Organisation.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2–5 das neue Recht.
2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1.
3 Bei hängigen Asylgesuchen aus dem Ausland nach den Artikeln 19 und 20 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 nach den Artikeln 12 Absatz 3, 19 Absätze 1 und 2, 20, 38, 41 Absatz 2, 52 Absatz 2 und 68 Absatz 3.