Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten

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rischem Territorium vorgesehen ist; die gemäss StGB erforderliche Bewilligung für die Kontrollen durch die Gemeinschaftsorgane wird somit als generell erteilt gelten.

5.6 Notwendigkeit der Vernehmlassung

Da es sich bei drei der vier Notenaustauschen zur Übernahme der Entscheidungen zum Aussengrenzenfonds sowie bei der Zusatzvereinbarung um völkerrechtliche Verträge mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen handelt, welche gemäss Artikel 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV dem fakultativen Referendum unterstellt sind, ist ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. c Vernehmlassungsgesetz)22. Gesetzesanpassungen sind nicht erforderlich.

22 SR 172.061