Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten
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ken, durch FRONTEX durchgeführte Risikoanalyse) für die Finanzierung bestimmter gemäss Aussengrenzenfonds unterstützenswerter Projekte. Die zugewiesene Summe dient der Finanzierung von Massnahmen und Projekten auf nationaler, länderübergreifender oder gemeinschaftlicher Ebene bis zu einer Höhe von 70 % der jeweiligen Gesamtkosten (Kofinanzierung).
Die für die Schweiz für die Jahre 2009 (2'282’112 Euro) und 2010 (2'378'642 Euro) vorgesehenen Mittel werden ebenfalls im Jahr 2010 von der EU ausbezahlt. Somit wird für die beiden betreffenden Jahre nur ein einziges Jahresprogramm für die Umsetzung der Projekte erarbeitet, und der Zeitraum für die Förderfähigkeit der Projekte beträgt zweieinhalb Jahre (bis Mitte 2012).
3.1.4 Weitere Regeln zu den Beiträgen und den zugewiesenen Mitteln (Art. 11 Abs. 5 - 8)
Einerseits bezieht sich Artikel 11 der Zusatzvereinbarung auf das Verfahren, welches anzuwenden ist, wenn die allgemeine Referenzsumme (Ausstattung des Aussengrenzenfonds) oder die jährliche Referenzsumme (Gesamtmittel) geändert werden soll (Abs. 5), andererseits auf die Beteiligung von Liechtenstein (Abs. 6), auf den Betrag, den die Kommission für die Verwaltungskosten verwendet (Abs. 7) sowie auf die Verpflichtung der Kommission gegenüber dem Gemeinschaftshaushalt (Abs. 8).
3.1.5 Vertraulichkeit (Art. 12)
Artikel 12 der Zusatzvereinbarung regelt die berufliche Schweigepflicht. Gemäss dieser Bestimmung fallen alle übermittelten oder erhaltenen Informationen unter diese Vertraulichkeitsregel. Die entsprechenden Informationen dürfen ausschliesslich an Personen der Organe der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten oder der assoziierten Staaten übermittelt werden, die diese aufgrund ihrer Funktion kennen müssen. Die Informationen dienen ausschliesslich der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien. Die aufgeführten Regeln entsprechen den üblichen in der Bundesverwaltung geltenden Vertraulichkeitsregeln.
3.1.6 Programmplanung und Verwaltungs- und Kontrollsystem
3.1.6.1 Programmplanung (Art. 14 Abs. 1, 2, 3 und 5)
Die Programmplanung ist auf mehrere Jahre ausgerichtet und umfasst zwei Planungszeiträume: 2007–2010 und 2011–2013. Für die Schweiz umfasst die Programmplanung den Zeitraum 2010–2013.
Diese beinhaltet die folgenden beiden Elemente:
a) Eine mehrjährige Programmplanung (auf politischer Ebene): Auf der Grundlage der strategischen Leitlinien, die von der Kommission verabschiedet werden, und unter Berücksichtigung einer Analyse der bei sich bestehenden Lücken und Bedürf-