Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten
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nisse erarbeitet jeder teilnehmende Staat ein mehrjähriges nationales Programm, mit dem die Prioritäten und eine Massnahmenstrategie festgelegt werden. Diese Strategie wird mit der Kommission ausgehandelt und bildet den Vorbereitungsrahmen für die zu treffenden Massnahmen.
b) Eine jährliche Programmplanung (auf operativer Ebene): Auf der Grundlage der vereinbarten Strategie und der Zuweisung der Mittel, die aus der Anwendung der festgelegten Kriterien resultieren, genehmigt die Kommission für jeden Mitgliedstaat ein Jahresprogramm.
Da sich die assoziierten Staaten nicht seit Beginn der Einrichtung des Aussengrenzenfonds daran beteiligen, sondern sich schrittweise integrieren, wurden in der Zusatzvereinbarung in Bezug auf die Phasen der Programmplanung spezielle Fristen festgelegt.
3.1.6.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem (Art. 14 Abs. 4 und 5)
Jeder einzelne Staat ist für die Verwaltung der zugewiesenen Mittel verantwortlich. In Anwendung von Artikel 27 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG muss die Schweiz ein Verwaltungs- und Kontrollsystem aufbauen, das aus drei Behörden besteht: einer zuständigen Behörde, einer Bescheinigungsbehörde und einer Prüfbehörde. Diese drei Behörden werden unter der Bezeichnung „Verwaltungs- und Kontrollbehörden“ zusammengefasst. Sie müssen so benannt werden, damit die Gewaltentrennung gewahrt bleibt, selbst wenn ein Teil oder die Gesamtheit der Behörden innerhalb der gleichen Einrichtung bestehen kann. Angesichts der Komplexität der Durchführung des Aussengrenzenfonds und der möglichen Risiken, die mit seiner Verwaltung verbunden sind, müssen die Unabhängigkeit dieser drei Behörden sowie eine angemessene Gewaltentrennung gewährleistet sein. Es ist daher angezeigt, eine Prüfbehörde zu benennen, die von den anderen beiden Behörden unabhängig ist.
In der Schweiz werden die folgenden drei Behörden benannt:
1. Das BFM (Sektion Internationale Verträge) übernimmt die Rolle der zuständigen Behörde. Das BFM, wird regelmässig Träger von Projekten sein, die vom Aussengrenzenfonds mitfinanziert werden.
2. Die Sektion Finanzen und Controlling des Generalsekretariats des EJPD, an welche die Aufgabe der Bescheinigungsbehörde übertragen wird.
3. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) verfügt über die erforderliche Struktur, um die Aufgaben der Prüfbehörde wahrzunehmen und geeignete Prüfstrategien festzulegen. Sie hat sich als Prüfbehörde zur Verfügung gestellt.
Vor der effektiven Teilnahme am Aussengrenzenfonds beurteilt und genehmigt die Kommission anhand einer detaillierten Beschreibung das Verwaltungs- und Kontrollsystem jedes teilnehmenden Staates. Dazu wurden eigene Fristen für die assoziierten Staaten festgelegt.