Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten
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Übersicht
Das Schweizer Volk hat am 5. Juni 2005 an einer Volksabstimmung die Teilnahme an der Assoziierung von Schengen gutgeheissen. Das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) trat am 1. März 2008 in Kraft, und am 12. Dezember 2008 erfolgte die operationelle Inkraftsetzung. Die Schweiz hat sich darin grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet. Seit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind der Schweiz von der EU bereits mehrere Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert worden. Um die Übernahme vier solcher Weiterentwicklungen geht es im Folgenden.
Zum einen handelt es sich dabei um den Aussengrenzenfonds. Dieser ist ein Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Mitgliedstaaten, welche auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Aussengrenzen tragen. Die Schengen-Mitgliedstaaten können für die von ihnen geplanten Massnahmen um finanzielle Unterstützung aus dem Aussengrenzenfonds ersuchen.
Zum anderen hat die Europäische Kommission am 27. August 2007 die strategischen Leitlinien zum Aussengrenzenfonds festgelegt. Diese konkretisieren die Entscheidung zur Einführung des Aussengrenzenfonds. Die Kommission hat in ihren Leitlinien fünf Unterstützungsprioritäten festgesetzt; diese beinhalten unter anderem die Einrichtung des gemeinsamen integrierten Grenzschutzsystems an den Schengen-Aussengrenzen, die Visumerteilung oder die Einrichtung von IT-Systemen in den Bereichen Aussengrenzen und Visum. Auf der Grundlage dieser strategischen Leitlinien muss jeder Mitgliedstaat ein Mehrjahresprogramm entwerfen.
Weiter hat die Europäische Kommission mit der Entscheidung vom 5. März 2008 die Modalitäten, insbesondere die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Kompetenzen der zuständigen Behörde sowie das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten des Aussengrenzenfonds festgelegt. Die Entscheidung konkretisiert ebenfalls den grundlegenden Rechtsakt zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds.
Mit der Entscheidung zur Änderung der Durchführungsentscheidung vom 10. Juli 2009 wurde der Förderzeitraum der Jahresprogramme auf zweieinhalb Jahre verlängert. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Aussengrenzenfonds effizienter nutzen zu können.
Schliesslich sind in der Zusatzvereinbarung die für eine Beteiligung am Aussengrenzenfonds erforderlichen zusätzlichen Regeln festgelegt.
Die Schweizer Beteiligung am Aussengrenzenfonds wird sich durchschnittlich auf 15 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Für die Festlegung der genauen Höhe der finanziellen Beteiligung sowie für andere erforderliche zusätzliche Regeln wurde mit der Europäischen Gemeinschaft eine Zusatzvereinbarung paraphiert. Vom Aussengrenzenfonds wird die Schweiz im Umfang von schätzungsweise jährlich 3 bis 5 Millionen Franken profitieren können.