Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten

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Für die Jahre 2010 bis 2013 hat die Schweiz entsprechend folgende Beiträge zu leisten:

für 2010: 6.943 Millionen Euro (10.41 Millionen Franken)

für 2011: 8.483 Millionen Euro (12.72 Millionen Franken)

für 2012: 11.682 Millionen Euro (17.52 Millionen Franken)

für 2013: 16.102 Millionen Euro (24.15 Millionen Franken)

Die Gesamtsumme der Jahresbeiträge der Schweiz für ihre Beteiligung am Aussengrenzenfonds in den Jahren 2009 bis 2013 beträgt somit 48.775 Millionen Euro. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Voranschlag 2010 sowie im Finanzplan 2011-2013 des Bundesamtes für Migration (BFM) eingestellt. Die Änderungen der letzten Verhandlungsrunde vom 30. Juni 2009 sind nicht vollumfänglich im Voranschlag 2010 enthalten. Der Mehrbedarf kann voraussichtlich abgedeckt werden. Die eingestellten Mittel bleiben bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung der Zusatzvereinbarung gesperrt.

Die jährliche Beitragszahlung der Schweiz für die Jahre 2010 bis 2013 wird auf der Grundlage des tatsächlichen Jahresindexes vom Jahre 2013 eine finanzielle Korrektur erfahren. Mit der Anwendung dieser Formel kann für den gesamten Zeitraum die Berechnungsmethode hinsichtlich der operativen Kosten berücksichtigt werden, die in Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens über die Schengen-Assoziierung der Schweiz festgelegt ist.

3.1.2 Beginn der Schweizer Zahlungen an den Aussengrenzenfonds (Art. 11 Abs. 2 und 3)

Die Kommission wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Schweiz am Aussengrenzenfonds erst beteiligen kann, wenn die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen ist, d. h. grundsätzlich nach Abschluss des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens betreffend die Notenaustausche zur Übernahme der Entscheidungen zum Aussengrenzenfonds und betreffend die Zusatzvereinbarung. Die assoziierten Staaten haben jedoch einer vorläufigen Anwendung der Zusatzvereinbarung nach deren Unterzeichnung zugestimmt. Ausgehend von der Möglichkeit, dass die Zusatzvereinbarung im Frühjahr 2010 unterzeichnet wird, würde die Zahlung der Beiträge für die Jahre 2009 und 2010 im Jahr 2010 erfolgen (Art. 11 Abs. 3). Die Schweiz wird ihren finanziellen Beitrag, der für die Jahre 2010–2013 vorgesehen ist, gemäss der entsprechenden Zahlungsanordnung, die von der Kommission jeweils bis am 15. Dezember des Vorjahres zugestellt wird, bis am 15. Februar des betreffenden Budgetjahres überweisen (Art. 11 Abs. 2).

3.1.3 Der Schweiz zugewiesene Mittel (Art. 11 Abs. 3)

Im Gegenzug zu den geleisteten Beiträgen erhält die Schweiz jährlich eine bestimmte Summe nach den Kriterien von Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Errichtung des Aussengrenzenfonds (Übermittlung von Statisti-